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1. Anmeldung/Reisebestätigung Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde der MediplusReisen GmbH (nachstehend MPR) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch MPR zustande. Über die Annahme, für die es keiner besonderen Form bedarf, wird der Kunde schriftlich durch eine Reisebestätigung/Rechnung informiert. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung/Rechnung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von MPR vor, an das MPR für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Frist die Annahme gegenüber MPR erklärt. 2. Zahlung Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheines wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises, mindestens jedoch 25,– €pro Person fällig. Die Restzahlung ist 30 Tage vor Reiseantritt zu leisten, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7 und 8 genannten Gründen abgesagt werden kann. Zahlungen haben unter Angabe der auf der Reisebestätigung ersichtlichen Rechnungsnummer zu erfolgen. Zahlungen ohne diese Rechnungsnummer können nicht als Erfüllung angesehen werden. Die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen sind gemäß §651 k BGB insolvenzgesichert. Gehen die Anzahlung und/oder Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfristen ein, ist MPR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und gemäß Ziffer 5.1 Rücktrittskosten zu berechnen. Die Reiseunterlagen werden, nach vollständiger Zahlung, 10 – 14 Tage vor Reiseantritt ausgehändigt. Bei Anmeldungen ab 30 Tage vor Reiseantritt ist die Zahlung des gesamten Reisepreises sofort mit Erhalt der Reisebestätigung fällig. Die Kosten für eine über MPR abgeschlossene Reiserücktrittskosten-Versicherung werden zusammen mit der Anzahlung fällig. Abhängig von der Zahlungsart können Transaktionskosten anfallen. 3. Leistungen Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Katalog bzw. dem bezogenen Reiseangebot bzw. in der Reisebestätigung. Die im Katalog oder ggf. im gesonderten Reiseangebot enthaltenen Angaben sind für MPR bindend. MPR behält sich jedoch ausdrücklich vor, dem Kunden vor Vertragsschluss berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären. Eine vorvertragliche Preisänderung kann insbesondere aus folgenden Gründen notwendig werden: 1. aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Kataloges, 2. wenn die vom Kunden gewünschte Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente verfügbar ist. 3.1 Flugbeförderung MPR weist darauf hin, dass insbesondere im Charterflugbereich Änderungen der Abflugzeit, Verspätungen sowie Änderungen der Streckenführungen nicht immer vermieden werden können. Hierbei kann es dazu kommen, dass der Kunde am Zielort erst am Tag nach dem eigentlichen Reiseantritt eintrifft. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. 3.2 Kinderermäßigungen Maßgebend ist das Alter des Kindes bei Reiseantritt. Unabhängig davon, ist jedes mitreisende Kind und dessen Alter bei der Buchung anzugeben. 3.3 Sonderwünsche MPR bemüht sich, Sonderwünsche, die nicht in der Reiseausschreibung aufgeführt sind, im Rahmen des Möglichen zu entsprechen. Die tatsächliche Erfüllung des Sonderwunsches ist jedoch nicht verbindlich. 3.4 Reiseverlängerung Eine Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort ist nur nach rechtzeitiger Absprache mit der MPR-Reiseleitung bzw. der MPR-Vertretung bzw. dem Hotelier möglich, sofern entsprechende Unterbringungs bzw. Rückflugmöglichkeiten gegeben sind. Gewünschte Flugumbuchungen im Zielgebiet sind je nach Verfügbarkeit nur nach den jeweiligen Tarifbestimmungen der Fluggesellschaften möglich. Die Kosten für eine Verlängerung oder Flugumbuchung sind vor Ort zu zahlen. 4. Leistungs- und Preisänderungen 4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von MPR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. MPR verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn MPR eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten. 4.2 Änderung des Reisepreises MPR behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen oder Flughafengebühren oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat MPR den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn MPR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten. 4.3 Der Kunde hat die unter 4.1 und 4.2 genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung oder Abweichung einzelner Reiseleistungen oder des Reisepreises gegenüber MPR geltend zu machen. 4.4 Gemäß §25 UstG wird die Margenbesteuerung durchgeführt. 5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen 5.1 Rücktritt durch den Kunden Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei MPR. Der Rücktritt ist gegenüber MPR schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde zurück oder tritt die Reise nicht an, kann MPR Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaige anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. MPR hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisiert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung pro Person in Prozent des Gesamtpreises wird wie folgt berechnet: 1. Rücktrittsgebühren bei Flug-Pauschalreisen, PKW-Reisen, Bahn- und Buspauschalreisen: Bis 30.Tag vor Reiseantritt 20% mindestens jedoch 25,– € pro Person. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30% bis 15. Tag vor Reiseantritt 40% bis 9. Tag vor Reiseantritt 55% bis 2. Tag vor Reiseantritt 75% ab dem Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt der Reise 90%. 2. Rücktrittsgebühren bei Ferienwohnungen, Ferienhäusern: Bis 45. Tag vor Reiseantritt 20% bis 35. Tag vor Reiseantritt 50% bis 2. Tag vor Reiseantritt 80% ab dem Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt der Reise 90%. 3. Rücktrittsgebühren bei Schiffs-Pauschalreisen: Bis 30. Tag vor Reiseantritt 20% mindestens jedoch 25,– € pro Person. bis 22. Tag vor Reiseantritt 35% bis 15. Tag vor Reiseantritt 55% bis 2. Tag vor Reiseantritt 80% ab dem Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt der Reise 90%. 4. Rücktrittsgebühren bei Nur-Flug-Buchungen: Bei Stornierung vor Ausstellung des Flugtickets 25,– € pro Person. Bei Stornierung nach Ausstellung des Flugtickets und vor Reiseantritt bzw. bei Nichterscheinen 100 % des Reisepreises. (Tickets von sog. Low Costern, wie TUIfly, Germanwings o.ä. gelten bei Buchung laut Fluggesellschaft als ausgestellt.) 5. Bei Sondergruppentarifen (z. B. AIDA VARIO) gelten gesonderte Rücktritts- bzw. Anzahlungsbedingungen. Diese werden in den jeweiligen Ausschreibungen/Reisebestätigungen ausgewiesen. Die hier genannten Bestimmungen zum Reiserücktritt gelten für alle Reisen, soweit nicht aufgrund einzelner Ausschreibungen abweichende Regelungen festgelegt werden. Dem Kunden bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass MPR kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Bereits ausgehändigte Linienflugscheine, Bahnfahrkarten und Fährtickets müssen bei einem Reiserücktritt unverzüglich an MPR zurückgegeben werden. 5.2 Umbuchung Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart können auf Wunsch des Kunden nur nach Rücktritt vom Reisevertrag und gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. MPR kann im Einzelfall auf das Stornierungsentgelt verzichten und entsprechend der nachstehenden Frist ein Umbuchungsentgelt pro Person erheben: Flug-Pauschalreisen, PKW-Reisen, Bahn- und Buspauschalreisen, Schiffsreisen bis 30 Tage vor Reiseantritt 30,– €. Änderungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Frist erfolgen, können, sofern die Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5.1 und durch Neuanmeldung durchgeführt werden. 5.3. Ersatzperson Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner Person ein geeigneter Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Das Bearbeitungsentgelt beträgt 15,– € pro Person. Für Änderungen, die nach bereits erfolgter Erstellung der Reiseunterlagen vorgenommen werden, ist MPR berechtigt, die entstandenen Mehrkosten zu berechnen, mindestens jedoch 30,– € pro Person. 6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich MPR bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann. 7. Rücktritt und Kündigung durch MPR MPR kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: 7.1 Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl ist MPR berechtigt, die Reise bis 30 Tage vor Reisebeginn abzusagen. In jedem Fall wird die Rücktrittserklärung dem Kunden unverzüglich zugeleitet und der Kunde erhält bereits geleistete Zahlungen zurück. 7.2 Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen Wenn der Kunde die Durchführung einer Reise ungeachtet einer Abmahnung von MPR nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, ist die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt. Kündigt MPR deshalb den Vertrag, behält MPR den Anspruch auf den Reisepreis; MPR muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. 8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände Wird die Reise bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer hö herer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Kunde als auch MPR den Vertrag kündigen. Bei Kündigung vor Reisebeginn erhält der Kunde den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Nach Antritt der Reise kann MPR für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. MPR ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last. 9. Gewährleistung/Schadenersatz Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den Reisepreis mindern oder den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn MPR eine vom Kunden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. MPR kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass dem Kunden eine gleichwertige Ersatzreise angeboten wird. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von MPR verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kann der Kunde Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 10. Mitwirkungspflicht des Kunden 10.1 Mängelanzeige/Abhilfe Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, MPR einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel gegenüber der Zentrale von MPR mit nachfolgender Anschrift zu melden. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung oder MPR wird der Kunde in den Reiseunterlagen unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen. 10.2. Gepäckverlust/Gepäckbeschädigung/Gepäckverspätung Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen muss der Kunde unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft melden. Bei fehlender Schadenanzeige kommen Ansprüche nicht in Betracht. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von MPR anzuzeigen. 10.3 Reiseunterlagen Der Kunde hat MPR zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der von MPR mitgeteilten Frist erhält. 11. Beschränkung der Haftung 11.1 Die vertragliche Haftung von MPR für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit MPR für den Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 11.2 Die deliktische Haftung von MPR für Sachschäden ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Kommt MPR die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach dem Montrealer Abkommen. Dieses Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung sowie Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Kommt MPR bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes. 11.3 Ein Schadensersatzanspruch gegenüber MPR ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen sind. 11.4 MPR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und nicht Bestandteil der vertraglichen Reiseleistungen von MPR sind. 12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber MPR geltend zu machen. Die Geltendmachung kann nur schriftlich unter der nachfolgenden Anschrift erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde Ansprüche nur dann noch geltend machen, wenn der Kunde an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Abweichend davon sind Gepäckverluste innerhalb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu melden. Vertragliche Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c-f BGB mit Ausnahme solcher Ansprüche, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines von MPR zu vertretenen Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden von MPR oder seinen Erfüllungsgehilfen gestützt sind, verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem MPR oder dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche schriftlich zurückweist. Andere Ansprüche unterliegen den gesetzlichen Verjährungspflichten. 13. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen MPR wird deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. MPR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Kunde MPR beauftragt hat, es sei denn, dass MPR die Verzögerung zu vertreten hat. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten; ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von MPR bedingt sind. 14. Informationspflicht über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens Die EU-Verordnung verpflichtet MPR, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist MPR verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahr scheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald MPR weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss der Kunde informiert werden. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss MPR den Kunden über den Wechsel informieren. Die von der EU-Kommission veröffentlichte „Black List“ unsicherer Fluggesellschaften ist über die Internet-Seite von MPR oder unter http://air-ban.europa.eu aufrufbar und wird dem Kunden vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt. 15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. 16. Rechtsanwendung/Gerichtsstand Vertrags- und Rechtsverhältnisse richten sich nach deutschem Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Klagen gegen MPR ist Bonn. Dieses gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben. 17. Versicherungen Ausgenommen der gesetzlichen Insolvenz-Versicherung, sind in den von MPR angebotenen Reisen keine weiteren Reiseversicherungen im Preis enthalten. MPR empfiehlt dem Kunden jedoch den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung sowie weitergehende Versicherungen. Entsprechende Versicherungsverträge werden erst mit Zahlung der Prämie wirksam. 18. Druckfehler Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen MPR zur Anfechtung des Reisevertrages. Die vorstehenden Bestimmungen haben nur dann Gültigkeit, sofern und soweit nach Drucklegung in Kraft tretende gesetzliche Vorschriften keine anderen Regelungen vorsehen. Alle Angaben entsprechen dem Stand bei Drucklegung im Juni 2010. |
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Reiseveranstalter Mediplus Reisen GmbH Herbert-Rabius-Straße 26, 53225 Bonn Tel.: 0228-688 33500, Fax.: 0228-688 33599 Geschäftsführer: Ralf Baumbach (Sprecher), Werner Gielen Handelsregistereintragung: AG Bonn HRB 16480 | |